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Statuten der Österreichischen Gesellschaft für gute Analysen- und Laborpraxis


§1 Vereinsname und Vereinssitz

(1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für gute Analysen- und Laborpraxis“ mit der Abkürzung "GALP".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs.

§2 Vereinszweck und Vereinstätigkeiten

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  • die ideelle, fachliche und wirtschaftliche Förderung labormedizinischer Tätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung nationaler und internationaler Standards der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und des Gesundheitswesens
  • die Einrichtung einer zentralen Beratungs-, Informationsstelle für qualitätsrelevante Belange von labormedizinischer Tätigkeiten
  • die Kooperation mit nationalen und internationalen Institutionen auf dem Gebiet der Laboratoriumsmedizin und des Qualitätsmanagements

(2) Der Verein verfolgt diese Ziele durch

  • die Organisation von Informationsveranstaltungen
  • das Angebot an Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • die Schaffung von Richtlinien und Leitfäden
  • die Bereitstellung von Informationen
  • die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten
  • die Schaffung eines Netzwerkes auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen.

§3 Mittel

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks und der Umsetzung der Vereinstätigkeiten erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

  • Beitrittsgebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Geschenke, Vermächtnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen
  • eine, durch den Vorstand näher zu bestimmende Vergütung seitens derjenigen, die sich der   Beratungs- und Begutachtungsstelle bedienen.

§4 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

  1. a) ordentliche Mitglieder: ÄrztInnen, die ein medizinisch-diagnostisches Laboratorium betreiben bzw. in einem solchen arbeiten.
  2. b) fördernde Mitglieder: Kammern, Verbände bzw. wissenschaftliche Fachgesellschaften, die auf einem Gebiet bzw. Teilgebiet der Disziplin Labordiagnostik oder verwandter Bereiche tätig sind.
  3. c) unterstützende Mitglieder: Unternehmen, die fü das Gebiet der Labordiagnostik von Bedeutung sind.
  4. d) außerordentliche Mitglieder: Einzelpersonen, die nicht in die Kategorie der ordentlichen Mitglieder fallen, jedoch auf dem Gebiet bzw. einem Teilgebiet der Labordiagnostik tätig sind.
  5. e) Ehrenmitglieder: Personen, die sich auf dem Gebiet der Labordiagnostik Verdienste unter besonderer Berücksichtigung des Qualitätsmanagements erworben haben.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Auf Vorstandsbeschluss können Mitglieder nach § 4 1 d zu Mitgliedern nach § 4 1 a ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) Tod
  2. b) freiwilligen Austritt, der jedoch dem Vorstand längstens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich bekannt zu geben ist. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächste Kalenderjahr wirksam.
  3. c) Streichung des Mitglieds durch den Vorstand:
  1. aa) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch drei Jahre mit dem Mitgliedsbetrag im Rückstand ist.
  2. bb) bei unehrenhaften, schuldhaften oder sittenwidrigen Handlungen, die gegen die Interessen der GALP gerichtet sind.
  3. cc) bei groben Verletzungen der Mitglieder- und Standespflichten.

(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben gegen den Verein keinerlei Ansprüche auf Rückvergütung von Beiträgen bzw. Zuwendungen oder auf das Vereinsvermögen.

(5) Die Mitgliedsbeiträge werden für jedes Kalenderjahr von der Generalversammlung festgesetzt, wobei zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit genügt. In einzelnen, berücksichtigungswerten Fällen ist der Vorstand zu einer Herabsetzung sowie teilweisen Tilgung befugt.

(6) Alle Mitglieder haben das Recht, an die Generalversammlung Anträge zu stellen, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und aller Vergünstigungen, die durch die Mitgliedschaft entstehen können, teilhaftig zu werden. Sämtliche Vergünstigungen können auf Beschluss des Vorstandes auch Nichtmitgliedern, jedoch bei jederzeitigem Widerruf, zugänglich gemacht werden. Angehörige von unterstützenden Mitgliedern können ebenfalls die Vergünstigungen des Vereins in Anspruch nehmen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(7) Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeträge termingerecht zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins, sowie an die Beschlüsse seiner Leitungsorgane zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.

§5 Organe und Prüfer

(1) Die Organe des Vereins sind
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht
  • im Bedarfsfall mit Vorstandsbeschluss ein Geschäftsführer. Dieser Geschäftsführer kann durch Vorstandsbeschluss mit Sitz-, Antrags- und Stimmrecht in den Vorstand kooptiert werden.

§6 Die Generalversammlung

(2) Die Generalversammlung dient der gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder und hat in Österreich stattzufinden. Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich längstens bis 31.12. vom Vorstand einberufen zu werden.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand, von zwei fördernden Mitgliedern oder von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitgliedern über einen schriftlichen Antrag unter genauer Bezeichnung der Gründe einberufen werden. Nach Einlangen eines entsprechenden Antrags, hat der Vorstand die Generalversammlung längstens innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Im übrigen gilt eine Einberufungsfrist von 14 Tagen.

(4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Über die Vorgänge bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches insbesondere die Zahl der Anwesenden, die Beschlussfähigkeit, die Anträge und die Beschlüsse samt Stimmenverhältnissen zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Beschlussfähig ist die Generalversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder. Wenn zur festgesetzten Zeit nicht zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder erschienen sind, ist nach Ablauf einer halben Stunde die Generalversammlung beschlussfähig, gleichgültig wie viele ordentliche Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse in der Generalversammlung werden, soweit in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Für die Absetzung des Vorstandes, des Präsidenten und Vizepräsidenten, für die Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich und zwar: Beschlussfähige Generalversammlung und Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen
  1. a) die Wahl des Vorstandes
  2. b) die Wahl der Rechnungsprüfer
  3. c) die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
  4. d) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, sowie die Beschlussfassung darüber
  5. e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. f) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
  7. g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Der Vorstand

§8 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins und die Vertretung des Vereins nach außen. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen
  1. a) die Erstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlages
  2. b) die Einberufung der Generalversammlung
  3. c) die Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung und die Obsorge für den Vollzug der gefassten Beschlüsse
  4. d) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

(2) Der Vorstand besteht mindestens aus sechs Mitgliedern:
  1. a) dem Präsidenten
  2. b) dem Vizepräsidenten
  3. c) dem Kassier
  4. d) dem Sekretär
  5. e) je einem von den Gründungsgesellschaften ÖGLMKC (in der Nachfolge von ÖGLM und ÖGKC) und ÖQUSTA nominierten Vorstandsmitglieder, das vom GALP-Vorstand akzeptiert wurde. Diese Mitglieder sind kooptierte Mitglieder des Vorstands.
  6. f) weitere vom Vorstand vorgeschlagene und durch die Generalversammlung gewählte Mitglieder

(3) Die Vorstandsmitglieder a) bis d) sowie f) sind durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen. Kommt es zu keiner Bestätigung des Vorstandes oder zu keiner Einigung auf einen alternativen Vorschlag, so hat der amtierende Vorstand innerhalb eines halben Jahres eine neuerliche Generalversammlung zum Zwecke der Bestellung eines neuen Vorstandes einzuberufen.

(4) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein anderes ordentliches Mitglied an dessen Stelle zu benennen, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die nächste Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, wobei nur eine Wiederwahl in der selben Funktion möglich ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung erschienen sind.

(5) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes ist eine einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand kooptiert werden. Kooptierte Mitglieder sind im Sinne eines Beirates für die Funktionsperiode des jeweiligen Vorstandes gewählt und besitzen bei Beschlussfassungen kein Stimmrecht.

Der Präsident

(7) Der Präsident führt als Mitglied des Vorstandes den Vorsitz in demselben wie auch in der Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere Urkunden und dergleichen zeichnet der Präsident mit einem Vorstandsmitglied. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt allein, aber gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen.


(8) Der Kassier nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensaufstellung zu erstellen und 2 Monate vor dem Termin der Generalversammlung an die Rechnungsprüfer zur Prüfung weiter zu leiten.

Die Rechnungsprüfer

(9) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die für die Funktionsperiode des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt werden.

§9 Das Schiedsgericht

(1) In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Vorgaben gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die, dessen Entscheidungen nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Verwendung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vereinsvermögens zu entscheiden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder universitäre Zwecke zu verwenden.


Für den Vorstand:

Dr. Christian R. Schweiger

Univ. Prof. Dr. Andreas Tiran

Präsident Sekretär

Wien, Oktober 2008